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© Martin Pleban 2014
1.Geltungsbereich 2. Kostenvoranschläge 2.1. Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. 2.2. Sämtliche Angebote, erstellte Pläne und technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Unternehmens. 3. Angebote 3.1. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. 4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen 4.1. Der Kunde ist an seine Aufträge, Bestellungen und dgl. durch zehn Tage hindurch ab Einlangen beim Unternehmen gebunden, es sei denn, der Kunde hat eine andere Bindungsfrist ausdrücklich festgehalten. 4.2. Vertreter oder sonstige Außendienstmitarbeiter dessen Unternehmens haben weder Abschluss- noch Inkassovollmachten. 5. Preise 5.1. Den Preisen ist zugrunde gelegt, dass die Arbeiten sofort, kontinuierlich und ohne Unterbrechungen ausgeführt werden. 5.2. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung a.) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag (Mindestlöhne der Eisen- und Metall-verarbeitenden Gewerbe) und/oder b.) Materialkostenerhöhungen auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und der betroffenen Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. 6.Leistungsausführung 6.1. Zur Ausführung der Leistung ist das Unternehmen frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. 6.2. Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörden sind vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen. 6.3. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Kunden kostenlos beizustellen. 6.4. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringliche Ausführung vom Kunden gewünscht, werden hierdurch notwendige Überstunden und/oder die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten dem Kunden verrechnet. 6.5. Für die Sicherheit der vom Unternehmen angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verluste oder Beschädigungen gehen zu seinen Lasten. 7. Leistungsfristen und Termine 7.1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für das Unternehmen dann verbindlich, wenn deren Einhaltung garantiert worden ist. 7.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert oder unterbrochen, so werden - auch garantierte - vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben, soweit Verzögerungen oder Unterbrechungen nicht durch Umstände verschuldet worden sind, die das Unternehmen selbst zu vertreten hat. Trifft das Unternehmen kein Verschulden, hat der Kunde alle, durch die Verzögerungen oder Unterbrechungen auflaufenden Mehrkosten zu tragen. Das Unternehmen kann seine jeweils erbrachten Leistungen mittels Teilrechnungen fällig stellen. 8. Zahlung 8.1. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird die Hälfte der Preises bei Zustandekommen des Auftrages, und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. 8.2. Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. 8.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 13% p.a. zu berechnen. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. 8.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Kunden mit solchen des Unternehmens ausgeschlossen, es sei denn , dass das Unternehmen zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung entweder im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden steht oder gerichtlich festgestellt oder sonst vom Unternehmen anerkannt ist. 9. Eigentumsvorbehalt 9.1. Alle gelieferten, montierten und sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmens. 9.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug und/oder werden dem Unternehmen nach Vertragsabschluss Umstände über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bekannt, die dessen Zahlungsunfähigkeit in Frage stellen, ist das Unternehmen berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. 10. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung) 10.1. Die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen und/oder Räumen durch Melder bewirkt, dass bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Räumen gegenüber der vom Hersteller festgelegten Größenordnungen jeweils Alarm ausgelöst wird. Darüber hinaus gehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere einer Einbruchsverhinderung, bietet die Alarmanlage nicht. 10.2. Fehl- oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung und/oder durch Einwirkungen aus der Umgebung können nicht ausgeschlossen werden. 10.3. Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes usw. und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. 11. Gewährleistung 11.1. Offene Mängel gelten, sofern sie bei der Übernahme nicht sofort gerügt werden als genehmigt und sind daher nicht Gegenstand der Gewährleistung. 12. Schadenersatz 12.1. Das Unternehmen haftet für von ihm verschuldete Schäden nur an dem Kunden gehörenden Gegenständen die das Unternehmen im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommenen hat und für den verschuldeten Mangel. 12.2. De Kunde kann zunächst zur Verbesserung oder den Austausch der Sache und/oder des Werkes verlangen. Nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Unternehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Kunde sofort Geldersatz verlangen. 12.3. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weitergehenden Schadens einschließlich Mängelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Unternehmen ist grobes Verschulden oder Vorsatz an zulasten. 12.4. Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung bleiben unberührt. 12.5. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass kein Anspruch auf Rückerstattung von Einsatzkosten - egal welcher Art - verursacht durch Fehlauslösungen der Alarmanlage besteht. 13. Gerichtsstand 13.1. Für alle aus dieser Vereinbarung ergebenden Streitfälle ist sowohl für den Kunden als auch für das Unternehmen der Gerichtsstand Wien maßgebend.
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